Bedingungen Kleinstgeneratoren Netzzutritt bis 0,8 kW

Bedingungen zum erleichterten Netzzutritt von Kleinstgeneratoren
bis 0,8 kW in Summe

1.  Die Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage erfolgt frühestens in 2 Wochen ab dem Datum dieser Anmeldung. In dieser Zeit wird der Netzbetreiber die Eignung des Zählers prüfen und diesen – wenn notwendig – austauschen. Die Kosten für den Zählertausch sind vom Kunden zu tragen.

2.  Die Erzeugungsanlage kann an eine Schukosteckdose an die Kundenanlage angechlossen werden.
Der Kunde haftet für seine Kundenanlage.

3.  Die Erzeugungsanlage verfügt über einen Konformitätsnachweis einer zertifizierten Prüfstelle, dass die ENS (selbsttätig wirkende Netzentkupplung) die normativen Anforderungen erfüllt. Akzeptiert werden Prüfungen nach den Regelwerken OVE R25 oder VDE AR-N 4105 bzw. DIN VDE V 0124-100. Der Netzbetreiber kann diesen Konformitätsnachweis einfordern.

4.  Für die Erzeugungsanlage existiert kein Stromabnahmevertrag, sie ist für die Abdeckung des Eigenverbrauches vorgesehen. Die Vereinbarung über die Abgeltung von allfällig ins öffentliche Netz eingespeister Energie ist Sache des Kunden.

5.  Der Netzbetreiber nimmt den Anschluss der Kleinsterzeugungsanlage(n) lediglich zur Kenntnis und duldet diese auch im Sinne der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen
(AB-VN). Dem Betreiber ist bewusst, dass er für die vorschriftsmäßige Installation in seiner Anlage selbst zuständig und verantwortlich ist.

6.  Bei einer Erhöhung der Anschlussleistung wird eine weitere Netzanmeldung vorgenommen.

7.  Bei dauerhafter Außerbetriebnahme der Erzeugungsanlage muss dies dem Netzbetreiber ebenfalls mitgeteilt werden.